Die Bedeutung des Artenschutzes bei der Genehmigung von Eingriffen und Zulassungsverfahren hat seit einigen Jahren in der Planungspraxis deutlich zugenommen.

Für die Genehmigungsunterlagen von Eingriffen und Zulassungsverfahren erstellen wir einen Artenschutzfachbeitrag. Hierfür sind seit dem Jahr 2002 die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) maßgeblich. Als Grundlage für ein artenschutzrechtliches Fachgutachten dienen die Ergebnisse von Kartierungen oder Potenzialanalysen.

In einem Fachbeitrag Artenschutz ist zu prüfen, ob:

  1. Wild lebende Tieren besonders geschützter Arten nachgestellt, sie gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
  2. Wild lebende Tiere streng geschützter Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
  3. Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
  4. Wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden.

Es kann durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die ökologische Funktion einer betroffenen Lebensstätte ohne zeitliche Unterbrechung erhalten bleibt. Diese Maßnahmen sind im räumlichen Zusammenhang mit der Eingriffsfläche durchzuführen.