Bei allen Plänen und Projekten, die ein Gebiet des europäischen Schutzgebietsnetzes “Natura 2000”, also ein besonderes Schutzgebiet gemäß Vogelschutz-Richtlinie (Vogelschutzgebiet) oder ein besonderes Erhaltungsgebiet gemäß FFH-Richtlinie (FFH-Gebiet), erheblich beeinträchtigen können, ist die Prüfung der Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen gem. § 33/34 Bundesnaturschutzgesetz erforderlich.
Hierfür erstellen wir FFH-Vorprüfungen oder FFH-Verträglichkeitsstudien.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung erfolgt in bis zu drei Schritten.
Im ersten Schritt wird die räumliche Überschneidung von Wirkbereich des Vorhabens und potenziell betroffenen, angrenzenden Schutzgebiet(en) geprüft. Ist keine Überschneidung von Wirkbereich und Schutzgebiet(en) gegeben, ist die Verträglichkeit nachgewiesen und stellt das abschließende Prüfergebnis dar.
Bei Überschneidung von Wirkbereich und Schutzgebiet(en) wird im zweiten Schritt die Beeinträchtigung der Erhaltungsziele ermittelt. Zentrale Frage ist, ob ein Projekt oder Plan zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Prüfgegenstand sind somit die:
- Lebensräume nach Anhang I FFH-RL einschließlich ihrer charakteristischen Arten
- Arten nach Anhang II FFH-RL bzw. Vogelarten nach Anhang I und Art. 4 Abs. 2 Vogelschutz-Richtlinie einschließlich ihrer Habitate bzw. Standorte sowie
- biotische und abiotische Standortfaktoren, räumlich-funktionale Beziehungen, Strukturen, gebietsspezifische Funktionen oder Besonderheiten, die für die o.g. Lebensräume und Arten von Bedeutung sind.
Sollten keine erheblichen Beeinträchtigungen festgestellt werden, ist die Verträglichkeit über eine FFH-Vorprüfung nachgewiesen und stellt das abschließende Prüfergebnis dar.
Bei Beeinträchtigung der Erhaltungsziele wird im dritten Schritt die Möglichkeit der Umsetzung des Vorhabens durch Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhanges des europäischen Schutzgebietsnetzes “Natura 2000” geprüft. Hierzu ist dann der Bedarf für das Vorhaben das zwingende überwiegende öffentliche Interesse und die Unzumutbarkeit aller Alternativen nachzuweisen.