Die Bedeutung der Belange des Artenschutzes bei der Genehmigung von Eingriffen und Zulassungsverfahren hat seit einigen Jahren in der Planungspraxis deutlich zugenommen.
Für die Genehmigungsunterlagen von Eingriffen und Zulassungsverfahren erstellen wir artenschutzrechtliche Prüfungen. Hierfür sind seit dem Jahr 2002 die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) maßgeblich. Die entsprechenden Paragraphen wurden in der sogenannten “kleinen Artenschutznovelle”, die im Dezember 2007 in Kraft getreten ist, noch einmal grundlegend überarbeitet. Als Grundlage für eine Artenschutzprüfung dienen faunistische Fachgutachten oder faunistische Potenzialanalysen.
In einer artenschutzrechtlichen Prüfung ist zu prüfen, ob:
- wild lebende Tieren besonders geschützter Arten nachgestellt, sie gefangen, verletzt, getötet oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
- wild lebende Tiere streng geschützter Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderzeiten erheblich gestört werden. Eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
- Fortpflanzungs- und Ruhestätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört werden.
- wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört werden.
Abweichende Vorgaben bei nach BNatSchG zulässigen Eingriffen sowie bei nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs zulässigen Vorhaben (sogenannten privilegierten Vorhaben):
Bei europäisch geschützten Tier- und Pflanzenarten (Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten) liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Punkt 3) bzw. Pflanzenstandorten (Punkt 4) und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen auch gegen das Verbot der Tötung, Verletzung, Entnahme oder Fang (Punkt 1) vor, wenn die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten weiterhin erfüllt werden kann. Es kann auch durch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sichergestellt werden, dass die ökologische Funktion einer betroffenen Lebensstätte ohne zeitliche Unterbrechung erhalten bleibt. Entsprechend der Zielsetzung werden diese Maßnahmen als CEF-Maßnahmen (Continuous Ecological Functionality) bezeichnet. Diese Maßnahmen sind im räumlichen Zusammenhang mit der Eingriffsfläche durchzuführen.
Das Störungsverbot (Punkt 2) wird bei privilegierten Vorhaben nicht eingeschränkt.
Bei Betroffenheiten anderer besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten liegt kein Verstoß gegen die genannten artenschutzrechtlichen Regelungen vor, wenn die Handlungen zur Durchführung des Eingriffs oder Vorhabens geboten sind. Diese Arten sind jedoch gegebenenfalls in der Eingriffsregelung zu betrachten.
Änderungen im Artenschutz durch die Fassung des Bundesnaturschutzgesetzes vom Juli 2009, in Kraft getreten am 1. März 2010:
Die “kleinen Artenschutznovelle” aus dem Jahr 2007 wurde in den wesentlichen Punkten übernommen. Neu ist die Möglichkeit der rechtlichen Gleichstellung bestandsgefährdeter Tier- und Pflanzenarten, für die die Bundesrepublik Deutschland eine besondere Verantwortung besitzt, mit den europäischen Vogelarten und Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie bei Zulassung von privilegierten Vorhaben. Die für diese Gleichstellung erforderliche Rechtsverordnung ist bisher allerdings noch nicht erlassen worden.